Rechtssicherheit bei Produktion, Handel und Gebrauch von Cannabisprodukten – Bericht des Bundesrates

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Der Nationalrat hat mit der Annahme des Postulats Minder 21.3280 im Jahr 2021 den Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie die verschiedenen Formen der Hanfpflanze (Cannabis) wirtschaftlich besser genutzt werden können und wie eine zeitgemässe und umfassende Cannabisregulierung erlassen werden könnte.

Der Bericht des Bundesrates ist am 1. November 2023 erschienen. Der Bundesrat anerkennt im Bericht den Handlungsbedarf im Bereich von Cannabis zu rekreativen Zwecken und das Bestreben der Gesundheitskommission des Nationalrates (SGK-N), diesen Zweck in einem neuen Spezialgesetz zu regeln.

Im Bericht werden zwei Ansätze für eine grundlegende Neuregelung von Cannabis zu rekreativen Zwecken aufgezeigt.

Der erste Ansatz beinhaltet die Aufhebung des Verbots von Konsum, Besitz und Selbstversorgung mit Cannabis. Dieser Ansatz wird vor allem in verschiedenen europäischen Ländern favorisiert, wie zum Beispiel Luxemburg, Malta und Deutschland. Bei dieser Variante wären die Risiken einer starken Konsumzunahme in der Bevölkerung geringer. Zudem wären die staatlichen Vollzugskosten vergleichsweise niedrig, da man weitgehend auf die Selbstverantwortung der Betroffenen setzen könnte. Dieser Ansatz könnte von den Vollzugsorganen der Drogenkontroll-Übereinkommen der UNO eher akzeptiert werden. Allerdings wäre das Potenzial dieses Ansatzes, den bestehenden Schwarzmarkt zu verdrängen, begrenzt.

Der zweite Ansatz erlaubt zusätzlich zur Aufhebung des Verbots auch die professionelle Produktion und den Verkauf von Cannabis. Dieser Ansatz dominiert vor allem in den USA und Kanada. Bei dieser Variante sind die Risiken einer übermässigen Zunahme des Konsums grösser. Daher kommen für den Bundesrat nur Modelle in Frage, die eine starke Kontrolle über den Markt für Cannabis zu rekreativen Zwecken ermöglichen. Dies würde jedoch entsprechende Ressourcen beim Vollzug erfordern. Durch eine starke staatliche Kontrolle könnten gesetzliche Massnahmen zur Prävention, zum Jugendschutz und zum Verbraucherschutz durchgesetzt werden (Kapitel 6.8.1). Es wird vorgeschlagen, nicht-gewinnorientierte Modelle des Verkaufs von Cannabis zu berücksichtigen, wie NPO-Verkaufsstellen im Rahmen eines Bewilligungssystems oder staatlich konzessionierte Unternehmen mit gemeinnützigem Zweck im Rahmen eines staatlichen Verkaufsmonopols.

Der Bundesrat veröffentlicht im Bericht Empfehlungen für eine Regulierung des Cannabismarktes:

  • Mit einer eng begrenzten, möglichst risikoarmen Regelung starten, die später allenfalls ausgeweitet und gelockert werden kann (z. B. neue Produkte oder liberalere Marktregelung).
  • Von einem gewinnorientierten Detailhandel und einer übermässigen Kommerzialisierung von Cannabis absehen.
  • Der gewinnorientierte Grosshandel und die Produktion von Cannabis für den Freizeitgebrauch werden im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit als weniger problematisch betrachtet, sofern Unternehmen keine vertikale Integration zwischen Produktion und Einzelhandel betreiben.
  • Der Zugang zu Cannabis sollte auf Erwachsene beschränkt und strenge Massnahmen zum Jugendschutz festgelegt werden.
  • Bei einer Aufhebung des Inverkehrbringungsverbots von Cannabis zu rekreativen Zwecken für die Produktion und den Verkauf ein griffiges Kontrollsystem zur Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen vorsehen.
  • Als bewährte Massnahmen der strukturellen Prävention hohe Lenkungsabgaben oder Lenkungssteuern auf die Cannabisprodukte (in Abhängigkeit des THC-Gehalts und des Gesundheitsrisikos der Produkte), ein umfassendes Verbot von Werbung und Promotion, klare Einschränkungen der Verfügbarkeit (Öffnungszeiten, Verkaufsstellendichte), Warnhinweise auf Produkteverpackungen vorsehen.
  • Zum Schutz von Dritten Passivrauchschutzregeln analog zu Tabak und strenge Massnahmen zur Verkehrssicherheit erlassen.
  • Zum Verbraucherschutz Produktesicherheitsstandards, Kontaminantengrenzwerte und Deklarationspflichten für die Inhaltsstoffe festlegen.
  • Auf Gesetzesstufe die Grundsätze regeln und Aspekte wie Produktesicherheitsstandards, die sich rasch ändern können, wenn möglich im Verordnungsrecht vorsehen.
  • Monitoring von Indikatoren zu den Auswirkungen des neuen Gesetzes vorsehen und in den ersten Jahren regelmässig evaluieren.
  • Falls das Verbot von THC-haltigem Cannabis zu rekreativen Zwecken aufgehoben werden sollte (z. B. im Rahmen der Umsetzung der pa. Iv. 20.473 Siegenthaler), sollte der Einschluss von THC-armen Hanfprodukten zu rekreativen Zwecken in eine neue Regelung von Cannabis geprüft werden.
  • Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht zweckmässig, sämtliche Verwendungszwecke von Hanf in einem neuen Spezialgesetz zu regeln.
  • Ein differenzierter Einbezug von THC-armen Cannabisprodukten soll geprüft werden.
  • Idealerweise werden die Erfahrungen der Pilotversuche mit Cannabis nach Möglichkeit berücksichtigt.
  • Beim Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken gibt es Handlungsbedarf betreffend rechtlich verbindlicher qualitätsvorgaben.
  • Gestützt auf die begleitende Datenerhebung zu der Behandlung mit Cannabisarzneimitteln wird das BAG eine Evaluation der Aufhebung des Verbots von Cannabis zu medizinischen Zwecken durchführen und allfälligen weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf festlegen.

Die Positionen der IG Hanf Schweiz für eine sinnvolle Cannabisregulierung sind hier zu finden:

Positionspapier IG Hanf Schweiz 2023: Positionspapier zur Schweizerischen Cannabisregulierung – IG Hanf Schweiz

Umsetzung des 10 Punkte Modells “Schützen und Kontrollieren”: CANNABISREGULIERUNG SCHWEIZ – Umsetzung des 10 Punkte Modells «Schützen und Kontrollieren» – IG Hanf Schweiz

*Quelle: 21.3280 | Rechtssicherheit bei Produktion, Handel und Gebrauch von Hanf/Cannabisprodukten | Geschäft | Das Schweizer Parlament

Lukas Brunner
Author: Lukas Brunner

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