Statuten

IG Hanf Schweiz

(IG Chanvre Suisse / IG Canapa Svizzera / IG Chonv Svizra)

1.      Name und Sitz

Unter dem Namen „IG Hanf Schweiz (IG Chanvre Suisse / IG Canapa Svizzera / IG Chonv Svizra)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

2.      Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Schweizer Cannabisindustrie sowohl im medizinischen als auch im nicht-medizinischen Bereich sowie die Schaffung und Sicherstellung der adäquaten sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

Der Verein fungiert als Ansprechpartner für Behördenstellen und ist konfessionell und politisch neutral.

3.      Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4.      Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen.

5.      Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Auschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Mitgliederversammlung zu richten.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. Ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung besteht nicht.

7.      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

8.      Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie des Rechnungsrevisors
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  8. Festsetzung und Änderung der Statuten
  9. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  11. Kenntnisnahme des Jahresbudgets und das Tätigkeitsprogramms

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen über ihr Stimmrecht durch einen ausdrückliche dafür bezeichneten Vertreter aus. Passivmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins benötigen die Zustimmung einer ¾-Mehrheit der Stimmberechtigten.

Mitglieder haben bei Ausschlussabstimmungen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

Über die gefassten Beschlüsse wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt.

9.      Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsidium
  2. Vizepräsidium
  3. Kassier
  4. Sekretär
  5. Beisitzern

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Mitgliederversammlung gewählt wird, selbst.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage im Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Einladungen per E-Mail sind gültig. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10.   Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einem Revisor, welcher alle zwei Jahre gewählt wird. Der Revisor ist wiederwählbar.

Er prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

11.   Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern..

12.   Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13.   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

14.   Inkrafttreten

Diese revidierten Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 19. Oktober 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 4. September 2019.

Bern, 2. Dezember 2022

Der Präsident:                                                       Der Vize-Präsident:

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Thomas Bär                                                          Cédric Heeb