Keine Einziehung von geringfügigen Mengen (weniger als 10 Gramm) Cannabis für Eigenkonsum

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Was ist passiert?

Das Grenzwachtkorps hatte 2019 am Bahnhof St. Margrethen einen Mann kontrolliert welcher 2.7 Gramm Marihuana und 0.6 Gramm Haschisch auf sich trug. Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn vom Vorwurf eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) frei. Es ordnete aber die Einziehung und die Vernichtung des beschlagnahmten Cannabis an. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte den Entscheid. Dagegen setzte sich der Mann vor Bundesgericht zur Wehr und hat Recht erhalten. Wer eine geringfügige Menge Cannabis für den eigenen Konsum vorbereitet, ist gemäss Artikel 19b des BetmG nicht strafbar. Zu diesen straflosen Vorbereitungshandlungen gehören gemäss Rechtsprechung etwa der Erwerb und der Besitz. Diese Vorbereitungshandlungen zum Konsum sind legal, weshalb die betroffene Person damit keine Anlasstat begeht. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats führte in ihrem Bericht von 2011 zur Einführung des Ordnungsbussenverfahrens beim Konsum von Cannabis an, dass nur das Cannabisprodukt eingezogen werden könne, welches gerade konsumiert werde. Nicht eingezogen werden könne hingegen eine geringfügige Menge, die der Täter oder die Täterin nur bei sich trage. Dieser Auffassung der Kommission hat das Bundesgericht rechtgegeben. Eine geringfügige und für den Eigenkonsum bestimmte Menge Cannabis (bis zu 10 Gramm) darf nicht von der Polizei und den Gerichten zur Vernichtung eingezogen werden. Die angeordnete DNA-Entnahme wurde als rechtswidrig eingestuft.

Der Mann muss jedoch CHF 500.- Verfahrenskosten tragen und gemäss dem Urteil wurden seine Filtertips zur Vernichtung eingezogen.

Was bedeutet dieses Urteil?

Das Urteil ist ein klares Statement des Bundesgerichts gegen die unnötige Bestrafung von Cannabiskonsumierenden. Der Konsum von Cannabis bleibt nach diesem Urteil jedoch weiterhin eine Straftat. Wann von den Staatsanwaltschaften und Gerichten ein leichter Fall des Konsums von Betäubungsmitteln des Typs Cannabis angenommen werden kann, ist nach wie vor offen. Die Trageweite des Urteils sollte nicht überschätzt und nicht unterschätzt werden. Es ist ein wichtiger Meilensteil im Prozess der Entkriminalisierung von Cannabis.

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-06-2023-6B_911-2021&lang=de&zoom=&type=show_document

https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/6b_0911_2021_2023_07_24_T_d_07_59_04.pdf

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